UNSER 

TEAM

 

1. Vorstand : Leona Cano
2.Vorstand: Claudia Richter
3.Vorstand : Michael Wolf


Schatzmeisterin: 

Andrea Dreikorn
Schriftführerin:
Sandra Krüger
Jugendwart :
Holger Osti
Schulbetrieb:
Stephanie Osti
Ehrenvorstand:
Eberhard Herbach
 
Beiräte 
Hendrik Ort
Celine Osti
Juliane Dreikorn 



 

Unsere Anlage

Die Anlage des Reit- und Fahrvereins Wertheim liegt idyllisch und ruhig am Stadtrand von Wertheim. Schöne Ausrittmöglichkeiten in Wald und Flur befinden sich direkt vor der Haustüre.

Zur Anlage gehört eine helle Reithalle mit 20 x 40 Meter
und ein Rasenspringplatz ca. 50 x 100 Meter, natürlich mit umfangreichem Hindernismaterial.





Unser Reit- und Pensionsstall bietet geräumige Boxen, zum Teil mit großem Außenfenster, Paddockboxen, einen überdachten Putz- und Waschplatz und eine beheizte Sattelkammer. Und natürlich gibt es rund um unsere Anlage viele Koppeln, die bei Bedarf gepachtet werden können.

Unterstützt uns!

Wir haben uns der Leidenschaft für Pferde verschrieben!

Einige Pferde werden dabei nur durch Vereinsgelder finanziert, um unseren Mitgliedern Reitunterricht und gemeinsame Stunden mit Pferden anbieten zu können. 
Doch benötigen Pferde auch ihren Auslauf, dafür müssen z.B. Koppeln zur Verfügung gestellt und gepflegt,  die Ställe sauber gehalten werden und die Fütterung, sowie die gesundheitliche Fürsorge muß sichergestellt sein. 
Auch die Reithalle für den Unterricht erfordert ständige Pflegearbeiten, um nur einige Punkte aufzuzählen.

Dies alles und noch viel mehr wird durch Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Vereinsaktivitäten, seitens großzügiger Spender und Werbepartner finanziert.

Wir bieten hierzu vielfältige Webemöglichkeiten rund um unseren Verein an und freuen uns auch über jede Art der persönlichen Unterstützung.

Es wäre ganz wundervoll, wenn Ihr uns direkt ansprecht oder über Freunde/Bekannte auf uns aufmerksam macht.

Die Vorstandschaft

Die Vereinssatzung des Reit- und Fahrverein Wertheim Maintaubereck e. V.


§ 1 Name, Sitz und Zweck, Geschäftsjahr

1. Der Reit- und Fahrverein Wertheim Main-Taubereck e.V. wurde am 31. 01. 1965 gegründet.
2.  Der Reit- und Fahrverein Wertheim Main-Taubereck e. V. stellt sich zur Aufgabe, ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützigen Zwecken zu dienen, um seinen Mitgliedern die Erlernung und Ausübung des Reit- und Fahrsports zu ermöglichen und insbesondere die Jugend im Reiten und Fahren auszubilden und zu fördern, die hierfür notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, geeignetes Pferdematerial bereitzustellen, Reit- und Fahrunterricht durch fachlich geschulte Kräfte erteilen zu lassen, insbesondere aber auch sportliche Wettkämpfe zu veranstalten und an solchen teilzunehmen, um mit seinem Wirken der deutschen Pferdezucht zu dienen.
3. Der Reit- und Fahrverein Wertheim Maintaubereck e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Für nicht in der vorliegenden Fassung geregelte Angelegenheiten sind die Satzungsbestimmungen und Ordnungen ( Rechtsordnung u.ä. ) des Badischen Sportbundes und seiner Verbände für den Reit- und Fahrverein und seine Mitglieder verbindlich.
5. Der Reit- und Fahrverein Wertheim Maintaubereck e.V. hat seinen Sitz in Wertheim und wurde am 01.04.1965 in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

1. Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden, welcher auch ein weiteres Amt im Verein ausüben kann,
dem Schriftführer
und dem Schatzmeister
c) der Beirat, bestehend aus bis zu 7Mitgliedern (einschließlich Jugend- und Reitwart)
d) der Ehrenrat
2. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben dem Beirat oder einer einzelnen Person übertragen. Beiratsmitglieder oder sonstige Personen können den Verein jedoch nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden.
b) Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
c) jugendlichen Mitgliedern
Als jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommem werden, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das jugendliche Mitglied ohne weiteres ordentliches Mitglied.
d) Korporativmitgliedern
Über die korporative Aufnahme von Personen, wobei die Einzelmitglieder lfd. an- und abzumelden sind, sowie über deren Rechte und Pflichten beschließen Vorstand und Beirat.
2. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm- Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung wird nicht begründet. Ein Rechtsbehelf hiergegen findet nicht statt.
3. Vorübergehend anwesende Pferdesportbegeisterte können als Gäste eingeführt und angeschlossen werden, um in den Genuss des Vereinsbetriebes zu kommen bei gleichzeitiger Unterwerfung unter die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 4  Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) muss jährlich abgehalten werden. Sie findet in der Regel in den Monaten Januar oder Februar statt. Der Vorstand kann beschließen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.
2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Tätigkeits- und Kassenbericht (Verlesung der Protokolle der vorhergehenden Versammlung) zu erstatten und über die Entlastung des Vorstandes und Kassenwartes zu beschließen. Gleichzeitig hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen; er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe beantragt. Der Antrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen und von sämtlichen Antragstellern zu unterschreiben.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden) einberufen, und zwar durch Rundschreiben mit Tagesordnung für die Abstimmung an sämtliche stimmberechtigte Mitglieder. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingegangen sein.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
6. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Korporativmitglieder. Ein Mitglied kann nicht abstimmen, wenn über Fragen Beschluss gefasst wird, die das betreffende Mitglied persönlich berühren. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von diesem beauftragten Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Anträgen und Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind zur Annahme 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich. Die Art der öffentlichen Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn diese die Mitgliederversammlung mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der zur Abstimmung stehenden Fragen beschlossen hat.

§ 5  Vorstand und Beirat

1. Die laufenden Geschäfte des Vereins besorgt der Vorstand.
2. Die Wahl des Vorstands und der Beiräte erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit von Vorstand und Beirat ist ehrenamtlich. Die Amtsdauer endet mit dem Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet.
3. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied vorzeitig aus, so ist bis zum Ablauf von dessen Amtszeit ein Ersatz zu wählen, falls die Mehrzahl der verbliebenen Vorstandsmitglieder und Beiräte dies fordert.
4. Zum 1. Vorsitzenden und stellv. Voesitzenden können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
5. Vorstands- und/oder Beiratssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen, so oft er es für erforderlich hält. Eine Beiratssitzung ist ferner einzuberufen,wenn mindestens die Hälfte der Beiräte dies beim Vorstand beantragt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6  Vertreter des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

§ 7  Protokolle

Über die Mitgliederversammlung, die Vorstands- und Beiratssitzungen ist Protokoll zu führen, in welchem die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle sind vom Vorstand oder Versammlungsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und von letzterem zu verwahren.

§ 8  Gebühren und Beiträge

1. Ordentliche Mitglieder sowie jugendliche Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr. Dieselbe Gebühr ist von Korporativmitgliedern zu entrichten.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich Jahresbeiträge und werden vom Verein im April mittels Lastschrift von jedem Mitglied eingezogen.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils in der Hauptversammlung festgesetzt.
4. Die hieraus eingehenden Beträge sind zur Deckung der laufenden Unkosten, Unterhaltung, Ergänzung und Verbesserung der Pferde, Anlagen und Geräte, sowie der Bildung einer ausreichenden Rücklage zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke bestimmt.
5. Die aktiven Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Arbeitsstunden abzuleisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird von der Vorstandschaft festgelegt. Nicht abgeleistete Arbeitsstunden sind von dem jeweiligen Mitglied zu bezahlen. Der Stundenbetrag wird ebenfalls von der Vorstandschaft festgelegt.
6. Die Höhe der Pferdepension wird von der Vorstandschaft festgelegt.

§ 9  Benutzungsgebühren

Die Höhe der Benutzungsgebühr für Einrichtungen und Anlagen des Vereins beschließt die Vorstandschaft.

§ 10 Reitordnung

Für die Benutzung der bereitgestellten Pferde und Reitanlagen ist die vom Vorstand und Beirat aufgestellte Bahnordnung maßgebend. Sie ist von allen Mitgliedern genauestens zu befolgen. Für schuldhaft verursachte Schäden an Pferden, Sattelzeug oder sonstigen vereinseigenen Einrichtungen sind die Mitglieder haftbar.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30. 09. eines Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Ansprüche an den Verein, sein Vermögen und seine Einrichtungen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
schuldig macht;
- gegen Grundsätze des Tierschutzes ( Verpflichtung gegenüber dem Pferd ) verstößt;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat.

§ 12 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nach der LPO gegeben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten
4. Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
6. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 11.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung ( § 4 Ziffer 7 ) des Vereins beschließt, muss gleichzeitig einen oder mehrere Liquidatoren bestellen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktivvermögen des Vereins an die Stadt Wertheim zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 1 Abs. 2. Sollte innerhalb einer Frist von 5 Jahren dies nicht möglich sei, so ist das Vereinsvermögen des Reit- und Fahrvereins von der Stadt Wertheim für gemeinnützige, insbesondere pferdesportliche  Zwecke zu verwenden.

Reit- und Fahrverein Wertheim Maintaubereck e.V.
Der Vorstand